Dasselbe gelte auch bei einer Verlegung des Sitzes. Das Bundesgericht habe in keiner Weise den Art. 626a OR vom 30. März 1911, der weitgehend dem heutigen Art. 647 OR entspreche, berücksichtigt. 2. An dieser Auffassung ergeben sich aber schon aufgrund des Wortlauts und der systematischen Einordnung von Art. 39 SchKG im Gesetz Zweifel. Art. 39 SchKG steht im Zusammenhang mit der Regelung der Arten der Betreibung und handelt ausdrücklich davon, welche Schuldner der Konkursbetreibung (ordentliche Konkursbetreibung oder Wechselbetreibung) unterliegen.