Das Betreibungsamt führt ferner aus, in ZR 1958 S. 52 N 22 werde zurecht darauf hingewiesen, dass nur das Abstellen auf die Veröffentlichung im SHAB dem Interesse der Gläubiger und einer weiteren Öffentlichkeit an einer klaren Rechtslage gerecht werde. Das Bundesgericht habe in 45 I 53 -- ohne auch nur einen zivilrechtlichen Artikel zu erwähnen -- erklärt, soweit das Handelsregister für das Betreibungsforum massgebend sei, wie bei den darin eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften, trete die Wirkung des Eintrags nicht vor der Bekanntmachung im SHAB (sondern erst am Tage nachher) ein. Dasselbe gelte auch bei einer Verlegung des Sitzes.