39 Abs. 2 SchKG, der mit der lex generalis des Art. 932 Abs. 2 OR übereinstimme, Anwendung finden. Das Betreibungsamt verweist sodann auf Panchaud/Caprez, §44, N 15 und ZR 1958, S. 52 N 22, wo im wesentlichen die gleiche Ansicht vertreten werde. Das Betreibungsamt führt ferner aus, in ZR 1958 S. 52 N 22 werde zurecht darauf hingewiesen, dass nur das Abstellen auf die Veröffentlichung im SHAB dem Interesse der Gläubiger und einer weiteren Öffentlichkeit an einer klaren Rechtslage gerecht werde.