647 Abs. 3 OR. Eine andere Auffassung hätte nach Ansicht des Betreibungsamtes zur Folge, dass sich die Gläubiger vor jeder Betreibung einer Aktiengesellschaft beim Handelsregisteramt zu erkundigen hätten, ob die Gesellschaft nicht gerade eine Sitzverlegung angemeldet habe; andernfalls würde ein Gläubiger riskieren, die Betreibung am falschen Ort einzuleiten. Deshalb müsse man die systemwidrige lex specialis des Art. 647 Abs. 3 OR eng auslegen. Zumindest im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts könne nur Art. 39 Abs. 2 SchKG, der mit der lex generalis des Art. 932 Abs. 2 OR übereinstimme, Anwendung finden.