Mit Recht hält das Betreibungsamt fest, dass die Ausführungen in BGE 44 III 14 und 45 I 51, wo es um die Sitzverlegungen einer Kommanditgesellschaft bzw. einer Genossenschaft ging, für den vorliegenden Fall der Sitzverlegung einer Aktiengesellschaft nicht massgeblich sind. Nun verdrängt aber nach Ansicht des Betreibungsamtes Art. 39 Abs. 2 SchKG, wonach Eintragungen im Handelsregister ihre Wirkungen erst am Tage nach der Publikation im SHAB entfalten, im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts die aktienrechtliche Spezialnorm des Art. 647 Abs. 3 OR.