932 Abs. 3 OR behält nämlich die besonderen gesetzlichen Vorschriften vor, nach welchen unmittelbar mit der Eintragung auch Dritten gegenüber Rechtswirkungen verbunden sind. Art. 647 Abs. 3 OR bestimmt nun, dass bei Aktiengesellschaften (wie hier) Statutenänderungen (wozu auch die Sitzverlegung gehört) auch Dritten gegenüber unmittelbar mit der Eintragung in das Handelsregister wirksam werden. Mit Recht hält das Betreibungsamt fest, dass die Ausführungen in BGE 44 III 14 und 45 I 51, wo es um die Sitzverlegungen einer Kommanditgesellschaft bzw. einer Genossenschaft ging, für den vorliegenden Fall der Sitzverlegung einer Aktiengesellschaft nicht massgeblich sind.