Nach der allgemeinen Regel des Art. 932 Abs. 1 OR gilt als Zeitpunkt der Eintragung die Einschreibung einer Anmeldung ins Tagebuch. Gegenüber Dritten wirkt die Eintragung aber erst am Werktag, der auf den aufgedruckten Ausgabetag derjenigen Nummer des Schweizerischen Handelsamtsblatts folgt, in welcher die Eintragung veröffentlicht wurde (Art. 932 Abs. 2 OR).Mit Recht hält das Betreibungsamt in der Vernehmlassung aber fest, dass gerade auf die Sitzverlegung einer Aktiengesellschaft diese Regel keine Anwendung finde. Art. 932 Abs. 3