Sie machte geltend, mit der Eintragung der Sitzverlegung im Handelsregister Zürich sei das Betreibungsamt Olten-Gösgen nicht mehr zuständig gewesen zum Erlass des Zahlungsbefehls. -- Die Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde gut mit folgender Begründung: 1. Nach Art. 46 Abs. 2 SchKG sind die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen an ihrem Sitze zu betreiben. Als Sitz gilt der im Handelsregister eingetragene Ort (Komm. Jaeger, N 9 zu Art. 46 SchKG). Nach der allgemeinen Regel des Art. 932 Abs. 1 OR gilt als Zeitpunkt der Eintragung die Einschreibung einer Anmeldung ins Tagebuch.