{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1981-12-29", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1981-6_1981-12-29.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127606&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=50&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c862f15ceb88560126b7ad76f0ba6e48"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1981.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 29.12.1981 ZZ.1981.6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aktiengesellschaft, Betreibungsort nach Sitzverlegung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:54:05", "Checksum": "4bf59ce3b64483bf16f4fff44095160d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 29.12.1981 ZZ.1981.6\nRegeste:\nAktiengesellschaft, Betreibungsort nach Sitzverlegung\n\n\n2. An dieser Auffassung ergeben sich aber schon aufgrund des Wortlauts und der systematischen Einordnung von Art. 39 SchKG im Gesetz Zweifel. Art. 39 SchKG steht im Zusammenhang mit der Regelung der Arten der Betreibung und handelt ausdrücklich davon, welche Schuldner der Konkursbetreibung (ordentliche Konkursbetreibung oder Wechselbetreibung) unterliegen. Der Konkursbetreibung unterliegt darnach nur, wer in bestimmter Eigenschaft im Handelsregister eingetragen ist, wobei diese Eintragung ihre Wirkung erst mit dem auf die Bekanntmachung im SHAB folgenden Tage äussert (Art. 39 Abs. 2 SchKG).Es erscheint reichlich gewagt, aus dieser Bestimmung in Verbindung mit Art. 932 Abs. 2 OR Schlüsse dahin ziehen zu wollen, dass Art. 647 Abs. 3 OR, wo die Wirksamkeit von Statutenänderungen bei Aktiengesellschaften ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister (und nicht der nachfolgenden Publikation im SHAB) bezogen wird, nicht angewendet werden dürfe. Es wird dabei auch übersehen, dass das Bundesgericht in BGE 84 II 34 ff. zu Art. 647 Abs. 3 OR Stellung genommen hat. Es ging dort zwar um die Streitfrage, ob Beschlüsse über Statutenänderungen bei Aktiengesellschaften auch den Aktionären gegenüber erst mit der Eintragung in das Handelsregister (und nicht schon mit der Beschlussfassung) wirksam würden. Allgemein hält aber das Bundesgericht S. 38 fest, dass Art. 647 Abs. 3 eine der in Art. 932 Abs. 3 OR vorgesehenen gesetzlichen Ausnahmen von der Regelung des Art. 932 Abs. 2 (wonach eine Eintragung im Handelsregister erst mit dem auf die Publikation im SHAB folgenden Tag wirksam werde) sei. Demnach entfaltet bei der Aktiengesellschaft der Beschluss über die Statutenänderung -- und dazu gehört auch der Beschluss über die Sitzverlegung der AG -- sowohl im Innen- wie im Aussenverhältnis seine Wirkungen mit der Eintragung im Handelsregister und nicht erst mit der entsprechenden Publikation im SHAB. Einzig in Fällen, wo gegen die (erfolgte) Eintragung (Art. 32 HRegV) Einspruch erhoben wird oder der Handelsregisterführer von Amtes wegen ein Hindernis aufdeckt (und -- so ist daraus zu schliessen -- die Eintragung nicht vornimmt), bleibt die Aktiengesellschaft am bisherigen Sitz belangbar (vgl. dazu a.a.O. S. 42).In vorliegenden Fall ist der Eintrag erfolgt und Einspruch dagegen wurde offenbar nicht erhoben. Massgebend ist somit das Datum des 19. Oktobers 1981. Betreibungen; die nachher angehoben wurden, mussten am neuen Betreibungsort Zürich 8 angehoben werden. W. von Steiger hat diesen BGE 84 II 34 ff. in ZBJV 96 S. 7 ff. zwar kritisiert. Diese Kritik bezog sich aber nur auf die darin erfolgte gesellschaftsinterne Auslegung von Art. 647 Abs. 3 OR und ist für die hier interessierende Frage ohne Bedeutung.\n3. Unzulässig wäre allerdings eine rechtsmissbräuchliche Sitzverlegung, was zutreffen würde, wenn sie beispielsweise ausschliesslich bezweckte, einem betreibenden Gläubiger durch die damit verknüpfte Änderung des Gerichtsstandes die Rechtsverfolgung zu erschweren (ZBJV 86 S. 582, Guhl-Merz-Kummer, OR, 7. Aufl., S. 616).Im vorliegenden Fall behauptet aber nicht einmal die in das Vernehmlassungsverfahren einbezogene Gläubigerin, die Steuerverwaltung des Kantons Solothurn, dass die Sitzverlegung zum erwähnten Zwecke erfolgt sei... Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Betreibung auf Sicherstellung ist aufzuheben.\nAufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 29. Dezember 1981"}