{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1981-12-29", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1981-6_1981-12-29.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127606&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=50&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c862f15ceb88560126b7ad76f0ba6e48"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1981.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 29.12.1981 ZZ.1981.6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aktiengesellschaft, Betreibungsort nach Sitzverlegung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:54:05", "Checksum": "4bf59ce3b64483bf16f4fff44095160d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 29.12.1981 ZZ.1981.6\nRegeste:\nAktiengesellschaft, Betreibungsort nach Sitzverlegung\n\nSOG 1981 Nr. 6\nArt. 39 Abs. 2 SchKG; Art. 647 Abs. 3 OR. Wann wird die Eintragung einer Statutenänderung betreffend den Sitz einer Aktiengesellschaft im Handelsregister betreibungsrechtlich wirksam? Zum Verhältnis von Art. 39 Abs. 2 SchKG und Art. 647 Abs. 3 OR.\nDie Firma K. AG hat gemäss öffentlicher Urkunde vom 13. Oktober 1981 ihren Sitz von Dulliken nach Zürich verlegt, wo sie am 19. Oktober 1981 im Handelsregister eingetragen wurde; die Publikation im SHAB erfolgte am 29. Oktober 1981. In der von der Steuerverwaltung des Kantons Solothurn beim Betreibungsamt Olten-Gösgen gegen die Firma K. AG eingeleiteten Betreibung auf Sicherheitsleistung wurde der vom 27. Oktober 1981 datierte Zahlungsbefehl dem im Betreibungsbegehren genannten einzigen Verwaltungsrat P. S. an die .... strasse Nr. 198 in Zürich zugestellt. Die Betriebene erhob bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des Zahlungsbefehls. Sie machte geltend, mit der Eintragung der Sitzverlegung im Handelsregister Zürich sei das Betreibungsamt Olten-Gösgen nicht mehr zuständig gewesen zum Erlass des Zahlungsbefehls. -- Die Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde gut mit folgender Begründung:\n1. Nach Art. 46 Abs. 2 SchKG sind die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen an ihrem Sitze zu betreiben. Als Sitz gilt der im Handelsregister eingetragene Ort (Komm. Jaeger, N 9 zu Art. 46 SchKG). Nach der allgemeinen Regel des Art. 932 Abs. 1 OR gilt als Zeitpunkt der Eintragung die Einschreibung einer Anmeldung ins Tagebuch. Gegenüber Dritten wirkt die Eintragung aber erst am Werktag, der auf den aufgedruckten Ausgabetag derjenigen Nummer des Schweizerischen Handelsamtsblatts folgt, in welcher die Eintragung veröffentlicht wurde (Art. 932 Abs. 2 OR).Mit Recht hält das Betreibungsamt in der Vernehmlassung aber fest, dass gerade auf die Sitzverlegung einer Aktiengesellschaft diese Regel keine Anwendung finde. Art. 932 Abs. 3 OR behält nämlich die besonderen gesetzlichen Vorschriften vor, nach welchen unmittelbar mit der Eintragung auch Dritten gegenüber Rechtswirkungen verbunden sind. Art. 647 Abs. 3 OR bestimmt nun, dass bei Aktiengesellschaften (wie hier) Statutenänderungen (wozu auch die Sitzverlegung gehört) auch Dritten gegenüber unmittelbar mit der Eintragung in das Handelsregister wirksam werden. Mit Recht hält das Betreibungsamt fest, dass die Ausführungen in BGE 44 III 14 und 45 I 51, wo es um die Sitzverlegungen einer Kommanditgesellschaft bzw. einer Genossenschaft ging, für den vorliegenden Fall der Sitzverlegung einer Aktiengesellschaft nicht massgeblich sind. Nun verdrängt aber nach Ansicht des Betreibungsamtes Art. 39 Abs. 2 SchKG, wonach Eintragungen im Handelsregister ihre Wirkungen erst am Tage nach der Publikation im SHAB entfalten, im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts die aktienrechtliche Spezialnorm des Art. 647 Abs. 3 OR. Eine andere Auffassung hätte nach Ansicht des Betreibungsamtes zur Folge, dass sich die Gläubiger vor jeder Betreibung einer Aktiengesellschaft beim Handelsregisteramt zu erkundigen hätten, ob die Gesellschaft nicht gerade eine Sitzverlegung angemeldet habe; andernfalls würde ein Gläubiger riskieren, die Betreibung am falschen Ort einzuleiten. Deshalb müsse man die systemwidrige lex specialis des Art. 647 Abs. 3 OR eng auslegen. Zumindest im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts könne nur Art. 39 Abs. 2 SchKG, der mit der lex generalis des Art. 932 Abs. 2 OR übereinstimme, Anwendung finden. Das Betreibungsamt verweist sodann auf Panchaud/Caprez, §44, N 15 und ZR 1958, S. 52 N 22, wo im wesentlichen die gleiche Ansicht vertreten werde. Das Betreibungsamt führt ferner aus, in ZR 1958 S. 52 N 22 werde zurecht darauf hingewiesen, dass nur das Abstellen auf die Veröffentlichung im SHAB dem Interesse der Gläubiger und einer weiteren Öffentlichkeit an einer klaren Rechtslage gerecht werde. Das Bundesgericht habe in 45 I 53 -- ohne auch nur einen zivilrechtlichen Artikel zu erwähnen -- erklärt, soweit das Handelsregister für das Betreibungsforum massgebend sei, wie bei den darin eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften, trete die Wirkung des Eintrags nicht vor der Bekanntmachung im SHAB (sondern erst am Tage nachher) ein. Dasselbe gelte auch bei einer Verlegung des Sitzes. Das Bundesgericht habe in keiner Weise den Art. 626a OR vom 30. März 1911, der weitgehend dem heutigen Art. 647 OR entspreche, berücksichtigt."}