3. Im Verfahren vor dem Amtschreiber verbleibt demnach lediglich die generelle Möglichkeit des Erlassgesuches gemäss § 11 Abs. 2 und 3 des Gebührentarifs. Es wäre zweckmässig, wenn im Zusammenhang mit Kostenvorschuss-Verfügungen auf diese Möglichkeit einer bedürftigen Partei hingewiesen würde. Gesamtgericht, Urteil vom 29. Juni 1981