Keine Partei kann deshalb in diesem Stadium als schutzbedürftig im Sinne der bundesrechtlichen Armenrechtsgarantie angesehen werden (BGE 63 I 211/12).Die Verfahren vor dem Amtschreiber und dem Gericht sind grundsätzlich derart verschieden, dass sich eine analoge Anwendung der Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die unentgeltliche Rechtspflege nicht rechtfertigt. Auch nach Bundesrecht besteht hier kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, da keine Gefahr besteht, dass eine Partei ohne eine solche Hilfe in ihrem Recht gekürzt wird (BGE 63 I 211). 3.