Im Verfahren vor dem Amtschreiber wird lediglich versucht, durch geeignete Massnahmen eine gütliche Regelung durch die Parteien selbst herbeizuführen. Keine Partei kann deshalb in diesem Stadium als schutzbedürftig im Sinne der bundesrechtlichen Armenrechtsgarantie angesehen werden (BGE 63 I 211/12).Die Verfahren vor dem Amtschreiber und dem Gericht sind grundsätzlich derart verschieden, dass sich eine analoge Anwendung der Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die unentgeltliche Rechtspflege nicht rechtfertigt.