Deshalb kann auch keine Rede davon sein, dass dem Amtschreiber im Güterausscheidungsverfahren dieselbe Rolle zukomme wie dem Richter im Zivilprozess. Sind sich die Parteien nicht einig, so bleibt es ihnen unbenommen, den Richter anzurufen und bei diesem um die unentgeltliche Rechtspflege nachzusuchen. Im Verfahren vor dem Amtschreiber wird lediglich versucht, durch geeignete Massnahmen eine gütliche Regelung durch die Parteien selbst herbeizuführen.