ZGB und § 114 f. der Amtschreibereiverordnung hat der Amtschreiber unter gewissen Voraussetzungen die Güterausscheidung von Amtes wegen vorzunehmen. Können sich die Parteien jedoch nicht einigen, so sind sie an den Richter zu verweisen. Das Verfahren vor dem Amtschreiber gehört somit zur sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit. Bei Uneinigkeit der Parteien kann der Amtschreiber keinerlei Entscheidung treffen wie der Richter. Deshalb kann auch keine Rede davon sein, dass dem Amtschreiber im Güterausscheidungsverfahren dieselbe Rolle zukomme wie dem Richter im Zivilprozess.