Der Amtschreiber kann dabei nicht allein entscheiden. Die Möglichkeit des Erlasses unterscheidet sich grundsätzlich vom Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Letzterer lässt sich aus § 11 des Gebührentarifs nicht ableiten. Auch spricht das Vorhandensein der Bestimmungen über Stundung und Erlass in § 11 des Gebührentarifes gegen eine Gesetzeslücke betreffend die unentgeltliche Rechtspflege. Der Gebührentarif stützt sich auf den im Jahre 1979 revidierten § 371 EG ZGB. 2. Gemäss § 68 Abs. 2 EG ZGB und § 114 f. der Amtschreibereiverordnung hat der Amtschreiber unter gewissen Voraussetzungen die Güterausscheidung von Amtes wegen vorzunehmen.