EG ZGB durch das EG ZGB selbst, das Verwaltungsrechtspflegegesetz und subsidiär auf dem Verordnungsweg geregelt. In den erwähnten kantonalen Erlassen ist keine Bestimmung enthalten, die eine Grundlage zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor dem Amtschreiber sein könnte. § 37 Abs. 3 VRG betreffend Kostenbefreiung bezieht sich nur auf das Beschwerdeverfahren. Jedoch ist eine Kostenbefreiung gemäss Art. 11 Abs. 2 des kantonalen Gebührentarifs mit Zustimmung der Finanzkontrolle resp. durch Entscheid des Finanz-Departementes möglich. Der Amtschreiber kann dabei nicht allein entscheiden.