SOG 1981 Nr. 5 § 68 Abs. 2 EGZGB; § 37 VRG. Im Güterausscheidungsverfahren vor dem Amtschreiber besteht kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Das Obergericht als Aufsichtsbehörde über die Amtschreibereien wurde von einem Amtschreiber angefragt, ob im Güterausscheidungsverfahren vor dem Amtschreiber von den Parteien die unentgeltliche Rechtspflege beansprucht werden könne. Das Obergericht beantwortete die Anfrage wie folgt: 1. Das Verfahren vor dem Amtschreiber wird gemäss § 2 Abs. 2 EG ZGB durch das EG ZGB selbst, das Verwaltungsrechtspflegegesetz und subsidiär auf dem Verordnungsweg geregelt.