Zudem kommt es hier darauf an, welche Partei den Prozess anheben wird. Diese Überlegungen führen dazu, dass im interkantonalen Verhältnis dem Gerichtsstand am Ort der Beweiserhebung der Vorzug zu geben ist. Die Solothurnische Zivilprozessordnung bedarf demnach keiner Ergänzung in dem Sinne, dass im Falle eines negativen Kompetenzkonfliktes die vorsorgliche Beweisführung auch dort verlangt werden könne, wo die örtliche Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist. Vielmehr ist die Zuständigkeitsregelung von § 269 ZPO als abschliessend anzusehen. Der Gerichtspräsident hat somit seine örtliche Zuständigkeit zu Recht verneint, und der Rekurs ist abzuweisen.