Wenn sich für den bundesrechtlichen Tatbestandsfeststellungsanspruch der Gerichtsstand am Ort der Beweiserhebung aus dem Bundesrecht ergibt, liegt es nahe, den gleichen Gerichtsstand auch für Tatbestandsfeststellungsansprüche vorzusehen, die sich aus dem kantonalen Prozessrecht ergeben. Dies drängt sich umso mehr auf, als dieser Gerichtsstand die Durchführung der Beweiserhebung erleichtert und in den meisten Fällen ohne weitere Abklärungen bestimmt werden kann. Demgegenüber kann bei der andern Regelung öfters zweifelhaft sein, wo der Gerichtsstand des Hauptprozesses liegen wird. Zudem kommt es hier darauf an, welche Partei den Prozess anheben wird.