Nach BGE 96 II 270 folgt sie beim bundesrechtlichen Tatbestandsfeststellungsanspruch aus Bundesrecht. Dieser Entscheid bezieht sich auf den Anspruch der Parteien des Werkvertrages, auf ihre Kosten eine Prüfung des Werkes durch Sachverständige und Beurkundung des Befundes zu verlangen (Art. 367 Abs. 2 OR). Gerade dieser Anspruch steht in der vorliegenden Streitsache im Vordergrund. Wenn sich für den bundesrechtlichen Tatbestandsfeststellungsanspruch der Gerichtsstand am Ort der Beweiserhebung aus dem Bundesrecht ergibt, liegt es nahe, den gleichen Gerichtsstand auch für Tatbestandsfeststellungsansprüche vorzusehen, die sich aus dem kantonalen Prozessrecht ergeben.