59 BV findet, wie gesagt, keine Anwendung, da es sich nicht um eine persönliche Ansprache handelt. In Ermangelung gesetzlicher Vorschriften muss die massgebende Norm auf dem Wege der richterlichen Rechtsfindung in analoger Anwendung von Art. 1 Abs. 2 ZGB gewonnen werden. Bei der zu findenden Norm handelt es sich um eine solche des Bundesrechtes. Die Solothurnische Prozessordnung sieht als Gerichtsstand für die Sicherung gefährdeter Beweise vor dem Prozess den Ort der Beweiserhebung vor. Es ist dies die nächstliegende Lösung (Sträuli/Messmer, § 232 N 1). Nach BGE 96 II 270 folgt sie beim bundesrechtlichen Tatbestandsfeststellungsanspruch aus Bundesrecht.