Die Abgrenzung der Gerichtsbarkeit der Kantone ist Sache des Bundes (Guldener, a.a.O.).Kompetenzkonflikte zwischen verschiedenen Kantonen sind auf Grund von (geschriebenen und ungeschriebenen) Rechtssätzen des Bundes zu lösen, in letzter Instanz durch das Bundesgericht (Guldener, Das internationale und interkantonale Zivilprozessrecht der Schweiz, S. 7, 30 f., 79).Eine geschriebene Vorschrift des Bundesrechtes, die den vorliegenden Kompetenzkonflikt lösen würde, besteht nicht. Art. 59 BV findet, wie gesagt, keine Anwendung, da es sich nicht um eine persönliche Ansprache handelt.