325 N 1, BGE 96 II 270).Soweit sich die Beweissicherung nicht auf Art. 367 Abs. 2 OR bezieht oder darüber hinausgeht, besteht hingegen im Verhältnis zwischen den Kantonen Bern und Solothurn ein möglicher Kompetenzkonflikt, indem nach Bernischem Recht der Richter am Wohnort des Beklagten im Hauptprozess (bei einer Klage der Gesuchstellerin gegen die Gesuchsgegner also der Solothurnische Richter) und nach Solothurnischem Recht der Richter am Ort der Beweiserhebung (im vorliegenden Fall also der Bernische Richter) zuständig wäre (vgl. dazu Guldener, Zivilprozessrecht, S. 66 f.). Die Abgrenzung der Gerichtsbarkeit der Kantone ist Sache des Bundes (Guldener, a.a.