Die Bernische Zivilprozessordnung bestimmt nämlich in Art. 223 Abs. 1, dass das Gesuch um eine vorsorgliche Beweisführung an den Gerichtspräsidenten desjenigen Bezirkes zu richten ist, wo die örtliche Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist. Trotz dieser Bestimmung ist allerdings auch nach Bernischem Recht der Ort der Beweiserhebung massgebend, wenn es um eine Tatbestandsfeststellung nach Art. 367 Abs. 2 OR geht (Leuch, Komm. zur Bernischen Zivilprozessordnung, Art. 325 N 1, BGE 96 II 270).Soweit sich die Beweissicherung nicht auf Art.