Der Einwand, § 269 ZPO könne im interkantonalen Verhältnis nicht angewendet werden, weil er Art. 59 BV widerspreche, ist somit nicht begründet. 3. Es bleibt noch zu prüfen, ob die Solothurnische Zivilprozessordnung die örtliche Zuständigkeit für die vorsorgliche Beweisführung abschliessend regelt oder eine Lücke enthält, nämlich für den Fall, dass ihre Anwendung zu einem interkantonalen negativen Kompetenzkonflikt führt. Ein solcher virtueller Kompetenzkonflikt liegt hier in der Tat vor. Die Bernische Zivilprozessordnung bestimmt nämlich in Art.