zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, § 232 N 1).Das Begehren um Anordnung einer Expertise vor dem Prozess ist keine persönliche Ansprache im Sinne von Art. 59 BV; es kann bei einem anderen Richter gestellt werden als dem jenigen am Wohnsitz der Person, die bei einem allfälligen Prozess Beklagte wäre (BGE 98 Ia 668). Der Einwand, § 269 ZPO könne im interkantonalen Verhältnis nicht angewendet werden, weil er Art. 59 BV widerspreche, ist somit nicht begründet.