Die Gesuchstellerin macht geltend, dass § 269 ZPO nur im innerkantonalen Verhältnis gelten könne, weil diese Bestimmung im interkantonalen Verhältnis Art. 59 BV widersprechen würde. Art. 59 BV gibt dem aufrecht stehenden Schuldner, der seinen Wohnsitz in der Schweiz hat, das Recht, nicht gegen seinen Willen ausserhalb seines Wohnsitzkantons für persönliche Ansprüche belangt zu werden (BGE 101 Ia 43).Diese Gerichtsstandsgarantie gilt jedoch nicht für die Beweissicherung (Sträuli/Messmer, Komm. zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, § 232 N 1).Das Begehren um Anordnung einer Expertise vor dem Prozess ist keine persönliche Ansprache im Sinne von Art.