Das Haus, auf das sich die beantragte Expertise bezieht, das also in Augenschein genommen werden soll, steht in Bern. Die in § 269 ZPO umschriebenen Voraussetzungen der örtlichen Zuständigkeit sind also beim Gerichtspräsidenten von Bucheggberg-Kriegstetten nicht erfüllt. Die Gesuchstellerin hätte es allerdings in der Hand, durch die Anhebung der Klage beim Gerichtspräsidenten von Bucheggberg-Kriegstetten auch dessen Zuständigkeit für die vorsorgliche Beweisführung zu begründen. 2. Die Gesuchstellerin macht geltend, dass § 269 ZPO nur im innerkantonalen Verhältnis gelten könne, weil diese Bestimmung im interkantonalen Verhältnis Art. 59 BV widersprechen würde.