Das Obergericht wies den Rekurs ab mit folgender Begründung: 1. § 269 ZPO regelt die örtliche Zuständigkeit für die vorsorgliche Beweisführung wie folgt: "Ist der Prozess hängig, so muss das Gesuch bei dem betreffenden Gericht, sonst aber bei demjenigen Gerichtspräsidenten angebracht werden, in dessen Gerichtskreis die zu vernehmende Person sich aufhält oder der in Augenschein zu nehmende Gegenstand sich befindet." In der vorliegenden Angelegenheit ist beim Richteramt Bucheggberg-Kriegstetten kein Prozess hängig. Das Haus, auf das sich die beantragte Expertise bezieht, das also in Augenschein genommen werden soll, steht in Bern.