Die Zuständigkeit des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Kriegstetten begründete sie damit, dass Y im Gerichtskreis des angerufenen Richters Wohnsitz habe und die Firma X ihren Sitz ebenfalls im Kanton Solothurn habe und deshalb als Streitgenossin am gleichen Ort belangt werden könne. -- Der Gerichtspräsident trat auf das Gesuch nicht ein mit der Begründung, die örtliche Zuständigkeit sei nach § 269 ZPO nicht gegeben. Gegen diese Verfügung erhob Frau B. J. Rekurs. Das Obergericht wies den Rekurs ab mit folgender Begründung: 1. § 269 ZPO regelt die örtliche Zuständigkeit für die vorsorgliche Beweisführung wie folgt: