Nach dem Bezug der umgebauten Liegenschaft zeigten sich verschiedene Mängel. Im Zusammenhang damit reichte Frau J. beim Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Kriegstetten gegen die Firma X und gegen Y ein Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Beweisführung nach § 268 ff. ZPO ein. Sie verlangte die Durchführung einer Expertise über die behaupteten Mängel. Die Zuständigkeit des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Kriegstetten begründete sie damit, dass Y im Gerichtskreis des angerufenen Richters Wohnsitz habe und die Firma X ihren Sitz ebenfalls im Kanton Solothurn habe und deshalb als Streitgenossin am gleichen Ort belangt werden könne.