SOG 1981 Nr. 4 § 269 ZPO. Gerichtsstand für vorsorgliche Beweisführung vor Anhebung eines Prozesses. Dass der Ort der Beweisführung massgeblich ist, gilt auch im interkantonalen Verhältnis. Frau B. J. wohnt in Bern in einer eigenen Liegenschaft. Sie liess diese Liegenschaft umbauen. Am Umbau war neben der Architekturfirma X u. a. der Handwerker Y beteiligt. Die Firma X hat ihren Sitz in Grenchen, der Handwerker Y wohnt in Obergerlafingen. Nach dem Bezug der umgebauten Liegenschaft zeigten sich verschiedene Mängel.