{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1981-07-14", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1981-4_1981-07-14.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127778&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=19&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "611841dd9366f9c42d2c126aaecc4fa4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1981.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 14.07.1981 ZZ.1981.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorsorgliche Beweisführung, örtliche Zuständigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:56:06", "Checksum": "15af50d23c87faeb865df187dbf57075", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 14.07.1981 ZZ.1981.4\nRegeste:\nVorsorgliche Beweisführung, örtliche Zuständigkeit\n\nSOG 1981 Nr. 4\n§ 269 ZPO. Gerichtsstand für vorsorgliche Beweisführung vor Anhebung eines Prozesses. Dass der Ort der Beweisführung massgeblich ist, gilt auch im interkantonalen Verhältnis.\nFrau B. J. wohnt in Bern in einer eigenen Liegenschaft. Sie liess diese Liegenschaft umbauen. Am Umbau war neben der Architekturfirma X u. a. der Handwerker Y beteiligt. Die Firma X hat ihren Sitz in Grenchen, der Handwerker Y wohnt in Obergerlafingen. Nach dem Bezug der umgebauten Liegenschaft zeigten sich verschiedene Mängel. Im Zusammenhang damit reichte Frau J. beim Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Kriegstetten gegen die Firma X und gegen Y ein Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Beweisführung nach § 268 ff. ZPO ein. Sie verlangte die Durchführung einer Expertise über die behaupteten Mängel. Die Zuständigkeit des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Kriegstetten begründete sie damit, dass Y im Gerichtskreis des angerufenen Richters Wohnsitz habe und die Firma X ihren Sitz ebenfalls im Kanton Solothurn habe und deshalb als Streitgenossin am gleichen Ort belangt werden könne. -- Der Gerichtspräsident trat auf das Gesuch nicht ein mit der Begründung, die örtliche Zuständigkeit sei nach § 269 ZPO nicht gegeben. Gegen diese Verfügung erhob Frau B. J. Rekurs. Das Obergericht wies den Rekurs ab mit folgender Begründung:\n1. § 269 ZPO regelt die örtliche Zuständigkeit für die vorsorgliche Beweisführung wie folgt: \"Ist der Prozess hängig, so muss das Gesuch bei dem betreffenden Gericht, sonst aber bei demjenigen Gerichtspräsidenten angebracht werden, in dessen Gerichtskreis die zu vernehmende Person sich aufhält oder der in Augenschein zu nehmende Gegenstand sich befindet.\" In der vorliegenden Angelegenheit ist beim Richteramt Bucheggberg-Kriegstetten kein Prozess hängig. Das Haus, auf das sich die beantragte Expertise bezieht, das also in Augenschein genommen werden soll, steht in Bern. Die in § 269 ZPO umschriebenen Voraussetzungen der örtlichen Zuständigkeit sind also beim Gerichtspräsidenten von Bucheggberg-Kriegstetten nicht erfüllt. Die Gesuchstellerin hätte es allerdings in der Hand, durch die Anhebung der Klage beim Gerichtspräsidenten von Bucheggberg-Kriegstetten auch dessen Zuständigkeit für die vorsorgliche Beweisführung zu begründen.\n2. Die Gesuchstellerin macht geltend, dass § 269 ZPO nur im innerkantonalen Verhältnis gelten könne, weil diese Bestimmung im interkantonalen Verhältnis Art. 59 BV widersprechen würde. Art. 59 BV gibt dem aufrecht stehenden Schuldner, der seinen Wohnsitz in der Schweiz hat, das Recht, nicht gegen seinen Willen ausserhalb seines Wohnsitzkantons für persönliche Ansprüche belangt zu werden (BGE 101 Ia 43).Diese Gerichtsstandsgarantie gilt jedoch nicht für die Beweissicherung (Sträuli/Messmer, Komm. zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, § 232 N 1).Das Begehren um Anordnung einer Expertise vor dem Prozess ist keine persönliche Ansprache im Sinne von Art. 59 BV; es kann bei einem anderen Richter gestellt werden als dem jenigen am Wohnsitz der Person, die bei einem allfälligen Prozess Beklagte wäre (BGE 98 Ia 668). Der Einwand, § 269 ZPO könne im interkantonalen Verhältnis nicht angewendet werden, weil er Art. 59 BV widerspreche, ist somit nicht begründet."}