In diesem Sinne ist der Rekurs teilweise gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist dahin zu ändern, dass die Gerichtskosten vorläufig dem Gesuchsteller aufzuerlegen und die Parteikosten vorläufig wettzuschlagen sind. Über die endgültige Tragung der Gerichts- und Parteikosten ist im Hauptprozess zu entscheiden. Sollte es zu keinem Hauptprozess kommen, hätte der Gerichtspräsident auf Antrag nachträglich noch über die Kosten zu entscheiden. Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 8. September 1981