Dies jedenfalls dann nicht, wenn wie beim Bauhandwerkerpfandrecht an die Glaubhaftmachung des Anspruches nur geringe Anforderungen gestellt werden. In einem solchen Fall ist es angebracht, die Gerichtskosten nach dem Verursacherprinzip vorläufig dem Gesuchsteller aufzuerlegen und die endgültige Tragung der Gerichts- und Parteikosten im Hauptprozess entscheiden zu lassen (Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcher ZPO, § 67 N 5; D. Stückelberger, Die Prozesskosten nach baselstädtischem Zivilprozessrecht; S. 34; ZR 67 Nr. 41 E 7). In diesem Sinne ist der Rekurs teilweise gutzuheissen.