Es führte dazu folgendes aus: Wird für die Sicherung eines Anspruches eine vorsorgliche Verfügung erlassen, zur gerichtlichen Geltendmachung des Anspruches jedoch dem Gesuchsteller Frist gesetzt, erscheint es nicht angebracht, die Kosten des Verfahrens betreffend Erlass der vorsorglichen Verfügung dem Gesuchsgegner zu überbinden. Dies jedenfalls dann nicht, wenn wie beim Bauhandwerkerpfandrecht an die Glaubhaftmachung des Anspruches nur geringe Anforderungen gestellt werden.