Der Gesuchsgegner erhob gegen den Kostenentscheid Rekurs und verlangte, es sei erst im Hauptprozess zu entscheiden, wer die Kosten des Verfahrens betreffend die vorläufige Eintragung zu tragen habe. -- Das Obergericht hiess den Rekurs teilweise gut. Es führte dazu folgendes aus: Wird für die Sicherung eines Anspruches eine vorsorgliche Verfügung erlassen, zur gerichtlichen Geltendmachung des Anspruches jedoch dem Gesuchsteller Frist gesetzt, erscheint es nicht angebracht, die Kosten des Verfahrens betreffend Erlass der vorsorglichen Verfügung dem Gesuchsgegner zu überbinden.