In einem Verfahren betreffend vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts bewilligte der Amtsgerichtspräsident die vorläufige Eintragung, knüpfte sie indessen an die Bedingung, dass der Gesuchsteller innert einem Monat das Pfandrecht gerichtlich geltend mache. Er auferlegte die Gerichtskosten dem Gesuchsgegner (Eigentümer des betreffenden Grundstücks) und verpflichtete diesen zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Gesuchsteller. Der Gesuchsgegner erhob gegen den Kostenentscheid Rekurs und verlangte, es sei erst im Hauptprozess zu entscheiden, wer die Kosten des Verfahrens betreffend die vorläufige Eintragung zu tragen habe.