SOG 1981 Nr. 3 § 101 Abs. 2, §§ 255 ff. ZPO; Art. 961 Abs. 3 ZGB. Wird die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts bewilligt und Frist gesetzt zur Anhebung des Hauptprozesses, sind - unter Vorbehalt des endgültigen Entscheids im Hauptprozess - die Gerichtskosten des Summarverfahrens vorläufig dem Gesuchsteller aufzuerlegen und die Parteikosten vorläufig wettzuschlagen. In einem Verfahren betreffend vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts bewilligte der Amtsgerichtspräsident die vorläufige Eintragung, knüpfte sie indessen an die Bedingung, dass der Gesuchsteller innert einem Monat das Pfandrecht gerichtlich geltend mache.