Auf eine Sechs-Tage-Woche umgerechnet ergibt dies 166,3 effektiv anrechenbare Arbeitstage. Zwar mag es zutreffen, dass Frau S. am Theater jeweils an sieben Tagen pro Woche zu arbeiten hatte, doch wird zweifellos - und sei es nur, um der schweizerischen Arbeitsgesetzgebung Genüge zu tun - eine entsprechende Kompensation nach Abschluss des Engagements stattgefunden haben, so dass letzten Endes doch eine Sechs-Tage-Woche resultiert. Vorliegend ist diese Frage aber ohnehin nicht mehr wesentlich, da auch bei Annahme einer Sechs-Tage-Woche die vorgeschriebenen 150 Tage erfüllt sind. Die Anspruchsberechtigung von Frau S. ist demnach zu bejahen. Versicherungsgericht, Urteil vom 14. April 1981