- Aus all diesen Überlegungen erscheint es angängig, ja geboten, hier in der genannten Weise zu verfahren. 2. Die Beschwerdeführerin hat sich in der fraglichen Zeit an 308 Tagen im Ausland aufgehalten. Zählt man, ausgehend vom Stichtag 8. Januar 1980, die 308 Tage zurück, um welche die 365tägige Frist zu verlängern ist, kommt man auf den 6. März 1979 als dem Beginn des verlängerten Zeitraumes. In der Zeit vom 6. März 1979 bis zum 7. Januar 1981 hat die Beschwerdeführerin gesamthaft 194 beitragspflichtige Arbeitstage geleistet. Auf eine Sechs-Tage-Woche umgerechnet ergibt dies 166,3 effektiv anrechenbare Arbeitstage.