19 Abs. 2 AlVV eine entsprechende Auslegung keineswegs aus. Die Bestimmung, es sei die Frist von 365 Tagen "um die Dauer dieses Aufenthaltes" zu verlängern, deckt eine Interpretation wie sie hier gegeben wird, ohne dass dem Gesetz Gewalt angetan werden müsste. Mit dieser Lösung wird auch keine Bevorzugung bestimmter Versicherter bewirkt; vielmehr dient sie dazu, nach Möglichkeit eine Benachteiligung der Versicherten in der Lage der Beschwerdeführerin gegenüber solchen Ansprechern, deren Auslandsaufenthalt ganz in die 365tägige Frist fällt, zu vermeiden. - Aus all diesen Überlegungen erscheint es angängig, ja geboten, hier in der genannten Weise zu verfahren.