Verlängert man aber die 365 Tage um die ganze im Ausland zugebrachte Zeit, also auch um die Zeit vor dem Stichtag, besteht für den Versicherten die reelle Möglichkeit, die Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen. Auch wenn der Gesetzgeber wahrscheinlich in erster Linie an die Fälle gedacht hat, da der Auslandsaufenthalt gänzlich innerhalb der 365tägigen Frist liegt, und er die Problematik des Auslandsaufenthaltes im Bereich des Stichtages zu wenig beachtete, schliesst doch der Wortlaut von Art. 19 Abs. 2 AlVV eine entsprechende Auslegung keineswegs aus.