Fällt nun der Stichtag für den Beginn der 365 Tage in einen Auslandsaufenthalt des Versicherten hinein und würde man die Frist nur um den Zeitraum zwischen dem Stichtag und dem Ende des Auslandaufenthaltes verlängern, würde die Verlängerung der Frist ganz oder zum Teil mit dem ersten Teil des Auslandaufenthaltes zusammentreffen, so dass der vom Gesetz angestrebte Zweck vollständig oder teilweise verfehlt würde. Verlängert man aber die 365 Tage um die ganze im Ausland zugebrachte Zeit, also auch um die Zeit vor dem Stichtag, besteht für den Versicherten die reelle Möglichkeit, die Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen.