19 Abs. 2 AlVV liegt darin, einem Versicherten, der für höchstens ein Jahr im Ausland weilte, die Möglichkeit zu geben, die erforderlichen 150 beitragspflichtigen Arbeitstage zu erreichen, zu welchem Zweck der massgebliche Zeitraum nach hinten entsprechend ausgedehnt wird. Fällt nun der Stichtag für den Beginn der 365 Tage in einen Auslandsaufenthalt des Versicherten hinein und würde man die Frist nur um den Zeitraum zwischen dem Stichtag und dem Ende des Auslandaufenthaltes verlängern, würde die Verlängerung der Frist ganz oder zum Teil mit dem ersten Teil des Auslandaufenthaltes zusammentreffen, so dass der vom Gesetz angestrebte Zweck vollständig oder teilweise verfehlt würde.