Der Sinn der Bestimmung von Art. 19 Abs. 2 AlVV liegt darin, einem Versicherten, der für höchstens ein Jahr im Ausland weilte, die Möglichkeit zu geben, die erforderlichen 150 beitragspflichtigen Arbeitstage zu erreichen, zu welchem Zweck der massgebliche Zeitraum nach hinten entsprechend ausgedehnt wird.