Es steht fest, dass der fragliche Zeitraum um die 137 Tage (20. Februar bis 5. Juli 1980), in denen die Beschwerdeführerin am Stadttheater Konstanz engagiert war, zu verlängern ist. - Unklar ist dagegen, ob das vorn 1. September 1979 bis 18. Februar 1980 am Städtebundtheater Hof/D absolvierte Gastspiel ganz oder nur soweit in Rechnung zu stellen ist, als es in die Frist von 365 Tagen fällt. Der Sinn der Bestimmung von Art.