Somit läuft die Frist von 365 Tagen vom 8. Januar 1980 bis 7. Januar 1981. In dieser Zeit stand Frau S. während rund 250 Tagen in einem Arbeitsverhältnis, dies jedoch zu einem guten Teil an deutschen Theatern - also im Ausland --, mit der Folge, dass die betreffenden Gastspiele nicht anrechenbar sind. Zur Milderung bzw. Aufhebung dieser Folge sieht der zitierte Art. 19 Abs. 2 AlVV vor, dass die 365tägige Frist um die Zeit verlängert wird, da ein Versicherter im Ausland weilte, höchstens aber um ein Jahr. Es steht fest, dass der fragliche Zeitraum um die 137 Tage (20. Februar bis 5. Juli 1980), in denen die Beschwerdeführerin am Stadttheater Konstanz engagiert war, zu verlängern ist.