-- Frau S. liess gegen diesen Entscheid Beschwerde führen und machte geltend, die Frist von 365 Tagen sei nach Art. 19 Abs. 2 AlVV um die ganze von ihr im Ausland zugebrachte Zeit zu verlängern und nicht bloss um den Teil, der in die 365tägige Frist falle, wie dies die Kasse gemacht habe. Gehe man in der von Frau S. vertretenen Weise vor, erfülle sie die Voraussetzungen von Art. 12 Abs. 1 AlVV. -- Das Versicherungsgericht hiess die Beschwerde gut und führte dazu folgendes aus: 1. Die Beschwerdeführerin hat sich am 8. Januar 1981 bei der Arbeitslosenkasse angemeldet. Somit läuft die Frist von 365 Tagen vom 8. Januar 1980 bis 7. Januar 1981.